1.Satzung

zur Änderung der Prüfungsordnung des Diplomstudienganges Mathematik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus

vom 01.April 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulendes Landes Brandenburg – Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 20.05.1999 (GVBI.IS.130) in der jeweils geltenden Fassung – gibt sich die Brandenburgische Technische Universität Cottbus (BTU) folgende Satzung:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung des Diplomstudienganges Mathematik an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom 12.07.1997 (Abl 04/1998) wird wie folgt geändert:

1. §4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

" (1) Die Diplom-Vorprüfung setzt sich aus Fachprüfungen zusammen, die studienbegleitend abgelegt werden können. Vor der letzten Fachprüfung in Mathematik ist ein Antrag auf Zulassung zum Abschluß der Diplom-Vorprüfung zu stellen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

" (2) Die Diplomprüfung setzt sich aus Fachprüfungen zusammen, die studienbegleitend abgelegt werden können. Vor der letzten Fachprüfung in Mathematik ist ein Antrag auf Zulassung zum Abschluß der Diplomprüfung zu stellen."

c) Absatz 3 und Absatz 4 entfallen.

2. §9 Absatz 1wird wie folgt geändert:

"(1) Die Zulassung zum Abschluß der Diplom-Vorprüfung ist vor der letzten Fachprüfung in Mathematik zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise der folgenden Studienleistungen beizufügen:

3. §11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 beginnt der erste Satz wie folgt:

"(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen …"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Jede Fachprüfung kann in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden. Die Form und Dauer der Teilprüfung ist in den Modulbeschreibungen festgelegt."

4. §17 Absatz 1wird wie folgt geändert:

"(1) Die Zulassung zum Abschluß der Diplomprüfung ist vor der letzten Fachprüfung in Mathematik zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise der folgenden Studienleistungen beizufügen:

 

 

 

 

5. §18 wird durch folgenden Text ersetzt:

" (1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit (einschließlich einem Kolloquium) und den folgenden Fachprüfungen zu Modulen, die nicht in die Diplom-Vorprüfung eingebracht wurden:

a) Studienrichtung Mathematik:

    1. ’Reine Mathematik’ mit Teilprüfungen über 10 SWS Vorlesungen und Seminare,
    2. ’Angewandte Mathematik’ mit Teilprüfungen über 10 SWS Vorlesungen und Seminaren,
    3. ’Anwendungsfach’ mit Teilprüfungen über 8 SWS Vorlesungen und Seminaren,
    4. ’Spezialgebiet Mathematik’ mit Teilprüfungen über 8 SWS Vorlesungen und Seminaren,

b) Studienrichtung Technomathematik:

    1. ’Reine Mathematik’ mit Teilprüfungen über 10 SWS Vorlesungen und Seminare,
    2. ’Angewandte Mathematik’ mit Teilprüfungen über 10 SWS Vorlesungen und Seminaren,
    3. ’Technisches Fach’ mit Teilprüfungen über 10 SWS Vorlesungen und Seminaren,
    4. ’Spezialgebiet der angewandten Mathematik bzw. der technischen Fächer’ mit Teilprüfungen über 6 SWS Vorlesungen und Seminaren.

(2) Für die Berechtigung zur Teilnahme an einer Fachprüfung der Diplomprüfung hat der Kandidat die in den zugrunde liegenden Modulbeschreibungen genannten Studienleistungen zu erbringen."

 

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom , der Stellungnahme des Senats der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom , der Genehmigung des Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom sowie der Anzeige an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg mit Schreiben vom

 

Cottbus, den

 

Prof. Dr. Dr. h. c. E. Sigmund Präsident

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.Satzung

zur Änderung der Studienordnung des Diplomstudienganges Mathematik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus

vom 01.April 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulendes Landes Brandenburg – Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 20.05.1999 (GVBI.IS.130) in der jeweils geltenden Fassung – gibt sich die Brandenburgische Technische Universität Cottbus (BTU) folgende Satzung:

Artikel 1

Die Prüfungsordnung des Diplomstudienganges Mathematik an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom 12.02.1997 (Abl. 04/1998) wird wie folgt geändert:

1. In §2 Absatz 5 wird der erste Satz ersetzt durch:

" Das Lehrangebot ist in Module untergliedert, die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen und deren Inhalt, Teilnahmevoraussetzungen und zu erbringende Leistungsnachweise in Modulbeschreibungen festgelegt sind."

1. §7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 beginnt der erste Satz wie folgt:

" (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen …"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Jede Fachprüfung kann in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden. Die Form und Dauer der Teilprüfung ist in den Modulbeschreibungen festgelegt. Weitere Festlegungen trifft die Diplomprüfungsordnung Mathematik."

2. §8 Absatz 4 und Absatz 5 gelten für beide Studienrichtungen.

3. §9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 beginnt der erste Satz wie folgt:

" (2) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit (einschließlich einem Kolloquium) und

aus Fachprüfungen …"

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Jede Fachprüfung kann in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden. Die Form und Dauer der Teilprüfung ist in den Modulbeschreibungen festgelegt. Die Fachprüfungen sollen nach Möglichkeit im 8. Semester abgeschlossen werden. Die Diplomarbeit wird im 9. Semester bearbeitet. Weitere Festlegungen trifft die Diplomprüfungsordnung Mathematik."

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom , der Stellungnahme des Senats der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom , der Genehmigung des Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom sowie der Anzeige an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg mit Schreiben vom

 

Cottbus, den

 

Prof. Dr. Dr. h. c. E. Sigmund Präsident