Prüfungsordnung

FÜR DEN

DIPLOMSTUDIENGANG WIRTSCHAFTSMATHEMATIK

VOM 28.04.99 )

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit umfasst das Grundstudium, das Hauptstudium, die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit. Näheres regelt § 23.

 

§ 2 - Prüfungsaufbau

Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit, ergänzt um ein Kolloquium (§ 18). Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Gebiet zusammen. Fachprüfungen können studienbegleitend abgenommen werden.

§ 3 - Fristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. Sie findet bis zum Ende des 4. Semesters oder zum Beginn des 5. Semesters statt. Die Fachprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung wird vor Beginn der ersten Fachprüfung, in der Regel bis spätestens zum Beginn des 5. Semesters, zu den vom Prüfungsausschuss festgelegten Meldeterminen gestellt.

Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Prüfungs- und Studienleistungen in den in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu absolvieren sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Diplomarbeit informiert werden. Dem Kandidaten2) sind für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekanntzugeben.

(2) Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des Hauptstudiums. Die Fachprüfungen finden studienbegleitend, in der Regel am Ende des 8. oder zu Beginn des 9. Semesters, statt. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung erfolgt in der Regel bis spätestens zum Beginn des 9. Semesters zu den vom Prüfungsausschuss festgelegten Meldeterminen. Bei verspäteter Ablegung der Diplom-Vorprüfung verschiebt sich der Termin der Meldung zur Diplomprüfung entsprechend. Absatz 1, Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(3) Alle Prüfungen können vorzeitig abgelegt werden, falls die Prüfungsvorleistungen erbracht sind.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag des Kandidaten die in Absatz 1 und 2 genannten Meldefristen verlängern, falls die Fristen nicht einzuhalten waren oder ein ordnungsgemäßes Studium vorübergehend nicht möglich war. Der Antrag ist spätestens zum regulären Meldetermin zu stellen.

(5) Wird die Diplom-Vorprüfung bei einem Studium von mehr als acht Fachsemestern nicht abgelegt, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Studierenden über den Verlust des Prüfungsanspruchs.

(6) Der Prüfungsanspruch bleibt bei Studienabbruch bis Ende des sechsten Semesters bestehen, das auf dasjenige folgt, in dem die Beendigung des Faches/Studiengangs erfolgte, sofern die für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Beendigung erbracht worden sind.

§ 4 - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung kann nur ablegen, wer

1. mindestens im Semester vor der beantragten Prüfung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus eingeschrieben ist (Der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen) und

2. die im § 24 bzw. § 26 genannten Prüfungsvorleistungen erbracht hat

(2) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb der vom Prüfungsausschuss bestimmten Fristen zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

2. das Studienbuch der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus mit Auflistung der absolvierten Lehrveranstaltungen bzw. die entsprechenden Unterlagen der Hochschulen, an denen anzurechnende Studienzeiten absolviert bzw. Studienleistungen erbracht wurden,

3. Nachweise über die Erbringung der im § 24 genannten Prüfungsvorleistungen

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik endgültig nicht bestanden hat,

5. gegebenenfalls Vorschläge für die Prüfer der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung.

(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb der vom Prüfungsausschuss bestimmten Fristen zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik oder über eine als gleichwertig anzurechnende Prüfungsleistung,

2. das Studienbuch der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus mit Auflistung der absolvierten Lehrveranstaltungen bzw. die entsprechenden Unterlagen der Hochschulen, an denen anzurechnende Studienzeiten absolviert bzw. Studienleistungen erbracht wurden,

3. Nachweise über die Erbringung der im § 26 genannten Prüfungsvorleistungen und Praktika

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik endgültig nicht bestanden hat,

5. gegebenenfalls Vorschläge für die Prüfer der Fachprüfungen der Diplomprüfung.

(4) Über die Zulassung entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen der Prüfungsausschuss Wirtschaftsmathematik. Die Entscheidung wird dem Kandidaten mitgeteilt.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die nach Abs. 2 bzw. 3 beizubringenden Unterlagen unvollständig sind und voraussichtlich auch nicht rechtzeitig nachgereicht werden können oder

2. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Wirtschaftsmathematik endgültig nicht bestanden hat oder

3. seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren hat.

 

§ 5 - Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind

1. mündlich (vgl. § 6) oder

2. schriftlich durch Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (vgl. § 7)

zu erbringen.

Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.

(2) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

§ 6 - Mündliche Prüfungsleistungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung abgelegt.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt für die Diplom-Vorprüfung in der Regel mindestens 30 und höchstens 45 Minuten und für die Diplomprüfung in der Regel mindestens 30 und höchstens 60 Minuten. Sie kann mit Zustimmung des Kandidaten verlängert werden.

(4) Die Termine der Prüfungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben.

(6) Studenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.

 

§ 7 - Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit, die zwischen 45 min. und 180 min. liegen sollte, und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu seiner Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arihmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren sollte 4 Wochen nicht überschreiten.

 

 

 

 

§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

In Zeugnissen dürfen nur diese Noten verwendet werden.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können diese Noten durch Erhöhung bzw. Vermin-derung um 0,3 modifiziert werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird vom Ergebnis nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen nach dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.

(3) Für die Diplom-Vorprüfung, für die Diplomarbeit und für die Diplomprüfung muss der Prüfungsausschuss jeweils eine Gesamtnote bilden. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen, die jeweils mit einfachem Gewicht eingehen. Die Gesamtnote der Diplomarbeit errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Gutachten und des Kolloquiums (vgl. § 18). Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der einfach gewichteten Noten der Fachprüfungen und der doppelt gewichteten Note für die Diplomarbeit.

(4) Für die Bildung der Gesamtnoten gilt Absatz 2 entsprechend. Wenn bei der Diplomprüfung der Notendurch-schnitt die Gesamtnote "sehr gut" ergibt und die Note für die Diplomarbeit auch "sehr gut" ist, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Betreuers der Diplomarbeit als Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" vergeben.

 

§ 9 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat

- sich zu einer Prüfung nicht rechtzeitig angemeldet hat,

- zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er

- ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten muss ein ärztliches Attest vorgelegt und kann in Zweifelsfällen ein Attest eines von der BTU Cottbus benannten Arztes gefordert werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die Entscheidungen gemäß Absatz 3 verlangen, dass diese Entscheidungen vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 10 - Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so ist sie nur dann bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mindestens mit 4,0 benotet wurde

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Studienleistungen erbracht, sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(3) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, erhält er vom Prüfungsausschussvorsitzenden Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung bzw. die Diplomarbeit wiederholt werden können. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 11 - Freiversuch

(1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit (bei Anerkennung der Beurlaubungssemester) und zur ersten angebotenen Fachprüfung abgelegt werden (Freiversuch).

(2) Im Rahmen des Freiversuches bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss jedoch zur nächsten angebotenen Prüfung erfolgen; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

 

§ 12 - Wiederholung von Fachprüfungen

(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. In der Wiederholungsprüfung ist der Kandidat nicht an denselben Prüfer gebunden.

Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig, es sei denn, dass § 11 zutrifft.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen nur diejenigen Prüfungsleistungen der Fachprüfung wiederholt werden, die nicht bestanden wurden.

(3) Die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, beträgt für die Diplom-Vorprüfung 6 Monate und für die Fachprüfungen der Diplomprüfung 12 Monate. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

 

§ 13 - Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufungsprüfungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer enthält, die an der BTU Cottbus Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen, und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Wirtschaftsmathematik an der BTU Cottbus im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachhochschulen, Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der Deutschen Demokratischen Republik. Absolventen eines entsprechenden Fachhochschulstudienganges können nach erfolgter Prüfung auf Gleichwertigkeit, beginnend mit dem 5. Fachsemester, das Diplom erwerben, sofern die Vorkenntnisse dem Vordiplom entsprechen.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Wirtschaftsmathematik vorzulegen.

(7) Falls ein Studienbewerber eine höhere als die nach Absatz 1 bis 5 zugebilligte Einstufung erreichen will, kann eine Einstufungsprüfung durchgeführt werden. Anträge sind an den Prüfungsausschuss Wirtschaftsmathematik zu richten, der die Prüfer bestellt.

 

§ 14 - Prüfungsausschuss

(1) Der Fakultätsrat der Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik bestellt für die Organisation der Diplom-Vorprüfungen und Diplomprüfungen einen Prüfungsausschuss für den Studiengang Wirtschaftsmathematik, der aus 5 Mitgliedern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:

3 hauptamtlich an der BTU Cottbus tätige Professoren,

1 wissenschaftlicher Mitarbeiter,

1 Student.

Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellt der Fakultätsrat Stellvertreter.

(2) Der Fakultätsrat bestimmt aus dem Kreise der dem Prüfungsausschuss als Mitglied angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und leitet sie. Der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahr. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters und mindestens zweier weiterer Mitglieder.

(3) Die Amtszeit der Professoren bzw. des wissenschaftlichen Mitarbeiters beträgt in der Regel 3 Jahre, die Amtszeit des Studenten 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestimmen.

(4) Der Prüfungsausschuss nimmt die ihm in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wahr und achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf seinen Vorsitzenden übertragen. Einwendungen gegen Entscheidungen aufgrund einer Übertragung sind dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Mitglieder des Prüfungsausschusses können Zuständigkeiten desselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheit sind.

Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (bzw. deren Vertreter); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (bzw. seines Stellvertreters).

(5) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig nach Aufforderung über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsmathematik.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen des Studienganges Wirtschaftsmathematik beizuwohnen und sich über die Einhaltung dieser Prüfungsordnung umfassend zu informieren.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

§ 15 - Prüfer und Beisitzer

(1) Zu Prüfern für die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung werden Professoren und habilitierten Mitarbeiter der Fakultäten bzw. Institute bestellt, die Lehrveranstaltungen für den Studiengang Wirtschaftsmathematik anbieten. Über eine Erweiterung des Kreises der Prüfungsberechtigten entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall.

(2) Als Beisitzer einer Prüfung in Wirtschaftsmathematik kann bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Wirtschaftsmathematik, Mathematik, Technomathematik oder einem vergleichbaren mathematischen Studiengang, in einem ökonomischen Studiengang (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsingenieurwesen o. ä.) bzw. die 1. Staatsprüfung für das Lehramt Mathematik, Wirtschaftslehre oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat. Beisitzer haben keine Entscheidungsbefugnis.

(3) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jede Fachprüfung des Kandidaten einen Prüfer und einen Beisitzer. Sind mehrere Mitglieder des Lehrkörpers in einem Fach prüfungsberechtigt, so hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Vom Vorschlag des Kandidaten soll nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Grund hierfür kann insbesondere Überlastung des Prüfers bzw. Beisitzers sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer und Beisitzer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 14 (7) entsprechend.

 

§ 16 - Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen

Die Diplom-Vorprüfung ist so auszugestalten, dass sie vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters (5. Semester) abgeschlossen werden kann.

 

 

 

 

§ 17 - Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufs- und forschungsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, Zusammenhänge seines Fachs überblickt, und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

 

§ 18 - Ausgabe, Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie ist in der Regel eine wissenschaftliche Einzelarbeit.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor und habilitierten Mitarbeiter des Instituts für Mathematik der Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik bzw. des Instituts für Wirtschaftswissenschaften der Fakultät Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der BTU Cottbus durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses Wirtschaftsmathematik.

Es ist eine enge Kooperation zwischen mathematischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern bei der Erstellung der Diplomarbeit erwünscht. Die Diplomarbeit soll dort eine Fragestellung mit wirtschaftswissenschaftlichem Hintergrund zum Gegenstand haben.

Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel zu Beginn des 9. Semesters. Das Thema der Diplomarbeit und der Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Der Kandidat kann Wünsche für das Thema der Diplomarbeit äußern. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.

(5) Die Diplomarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache in drei gehefteten, maschinengeschriebenen Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(6) Der Kandidat muss die Ergebnisse seiner Diplomarbeit in einem in der Regel öffentlichen Kolloquium verteidigen. Das Kolloquium ist einer mündlichen Fachprüfung gleichgestellt. § 6 gilt entsprechend. Prüfer ist der Betreuer der Diplomarbeit. Das Kolloquium wird gemäß § 8, Absatz 1, benotet und gemäß § 8, Absatz 2, bei der Ermittlung der Gesamtnote für die Diplomprüfung einfach gewichtet berücksichtigt.

(7) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Diplomarbeit betreut hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Mindestens einer der beiden Prüfer muss als Universitätsprofessor hauptamtlich an der Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus tätig sein. Der Kandidat hat dabei Vorschlagsrecht.

(8) Beide Prüfer bewerten die Diplomarbeit unabhängig mit einer der in § 8, Absatz 1, angegebenen Noten und begründen ihre Bewertung schriftlich. Wird die Diplomarbeit von beiden Prüfern gleichartig, d. h. von beiden besser als "nicht ausreichend" oder von beiden mit "nicht ausreichend" bewertet, so ergibt sich die Gesamtnote als arithmetisches Mittel der beiden Noten gemäß § 8. Unterscheiden sich die beiden Noten um 2,0 oder mehr bzw. bewertet nur einer der Prüfer die Diplomarbeit als "nicht ausreichend", so wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer bestellt. Bewertet der dritte Prüfer ebenfalls mit "nicht ausreichend", gilt die Diplomarbeit als nicht bestanden. Im anderen Fall werden alle drei Noten in die Berechnung der Gesamtnote der Diplomarbeit gemäß § 8, Absatz 3, einbezogen. Das Bewertungsverfahren sollte 4 Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, einmal wiederholt werden.

Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit ist für ein zur Wiederholung ausgegebenes Thema nur möglich, wenn bei Bearbeitung des Themas der ersten Diplomarbeit vom Rückgaberecht nicht Gebrauch gemacht wurde.

 

§ 19 - Zeugnis und Diplomurkunde

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von 4 Wochen, ein Zeugnis nach Anlage 2 bzw. 3 auszustellen und zwar mit Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Es wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Wirtschaftsmathematik unterzeichnet.

(2) In das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung sind die Fachnoten und die Gesamtnote aufzunehmen. In das Zeugnis der Diplomprüfung sind die Fachnoten, das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Auf Antrag des Kandidaten wird in das Zeugnis der Diplomprüfung die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen sowie in einem Beiblatt zum Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrgangs (Notenspiegel, Rangzahl) angegeben.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird gemäß Anhang 4 die Verleihung des akademischen Diplomgrades gemäß § 29 beurkundet. Es wird eine separate Urkunde für die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Wirtschaftsmathematikerin" ausgegeben.

(4) Die Diplomurkunde wird vom Rektor der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus und vom Dekan der Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik unterzeichnet und mit dem Siegel der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus versehen.

 

§ 20 - Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in 3 weiteren an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus angebotenen Prüfungsfächern (Zusatzfächer) prüfen lassen.

(2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten an den Prüfungs-ausschuss in das Zeugnis eingetragen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote gemäß § 8, Absatz 2 nicht berücksichtigt.

(3) Die Prüfungen in den Zusatzfächern unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studiengangs, dessen Teil sie sind.

(4) Eine Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen.

(5) Die im fächerübergreifenden Studium erzielten Noten werden ohne zusätzlichen Antrag des Kandidaten als Zusatzfächer in die Zeugnisse gemäß § 18 eingetragen, gehen aber nicht in die Berechnung von Gesamtnoten gemäß § 8, Absatz 2, ein.

 

 

 

 

§ 21 - Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat aber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die Prüfung für "nicht ausreichend" und die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungsergebnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 22 - Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Wirtschafts-mathematik zu richten.

 

II. Fachspezifische Bestimmungen

 

§ 23 - Studiendauer, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester.

(2) Das Studium gliedert sich innerhalb der Regelstudienzeit in das Grundstudium (1. bis 4. Semester) und das sich an das Grundstudium nach dessen erfolgreichem Abschluss anschließende Hauptstudium (5. bis 9. Semester einschließlich Diplomprüfung).

(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über 8 Semester. Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtvolumen von 160 SWS sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl. Im 9. Semester erfolgt die Vorbereitung und Anfertigung der Diplomarbeit.

 

§ 24 - Fachliche Voraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

Der Kandidat hat bis zur Meldung zur Diplom-Vorprüfung folgende Prüfungsvorleistungen zu erbringen:

Mathematik:

2 Scheine3) über Leistungen aus 8 SWS Vorlesungen Analysis

1 Schein über Leistungen aus 4 SWS Vorlesungen Lineare Algebra/ Analytische Geometrie

1 Schein über Leistungen aus 4 SWS Vorlesungen Numerische Mathematik

1 Schein über Leistungen aus 4 SWS Vorlesungen Angewandte Mathematik

1 Schein über Leistungen aus 2 SWS Proseminar

Informatik: 2 Scheine über Leistungen aus 8 SWS Informatik

Wirtschaftswissenschaften:

3 Scheine über Leistungen aus 6 SWS Vorlesungen Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

2 Scheine über Leistungen aus 4 SWS Vorlesungen Betriebliches Rechnungswesen

1 Schein über Leistungen aus 2 SWS Vorlesungen Allgemeine Volkswirtschaftslehre

1 Schein über Leistungen aus 4 SWS Vorlesungen Privatrecht

Fachübergreifende Studienanteile:

benotete Leistungsscheine über Studienleistungen aus 4 SWS geistes- und sozialwissenschaftliche

Lehrveranstaltungen, davon max. 2 SWS Sprachkurse

 

§ 25 - Gegenstand, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den folgenden Prüfungen:

1. Reine Mathematik mit folgenden Teilprüfungen:

Analysis (mündlich über den Stoff von 8 SWS Vorlesung),

Lineare Algebra/Analytische Geometrie (mündlich über den Stoff von 4 SWS Vorlesung),

2. Angewandte Mathematik (mündlich über den Stoff von 8 SWS Vorlesung)

3. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (schriftlich über den Stoff von 8 SWS Vorlesung)

4. Allgemeine Volkswirtschaftslehre (schriftlich über den Stoff von 6 SWS Vorlesung)

5. Privatrecht (schriftlich über den Stoff von 4 SWS Vorlesung).

(2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

§ 26 - Fachliche Voraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung kann nur ablegen, wer in dem Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik die Diplom-Vorprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder eine nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat.

(2) Der Kandidat hat bis zur Meldung zur Diplomprüfung folgende Prüfungsvorleistungen zu erbringen, die von den bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung vorgelegten verschieden sein müssen:

Vertiefungsfach Angewandte Mathematik: Scheine über Leistungen aus 8 SWS Vorlesung

Scheine über Leistungen aus 2 SWS Seminar

Reine Mathematik: 1 Schein über Leistungen aus 4 SWS Vorlesung

Betriebswirtschaftliches Fach: Scheine über Leistungen aus 9 SWS Vorlesung

Volkswirtschaftliches Fach: Scheine über Leistungen aus 8 SWS Vorlesung

Rechtswissenschaftliches Fach: Scheine über Leistungen aus 8 SWS Vorlesung

Spezialgebiet aus Mathematik

oder Wirtschaftswissenschaften: Scheine über Leistungen aus 6 SWS Vorlesung

Scheine über Leistungen aus 2 SWS Seminar

Fachübergreifende Studienanteile: benotete Leistungsscheine über Studienleistungen aus

4 SWS geistes- und sozialwissenschaftliche

Lehrveranstaltungen (ZTG),

zuzüglich optional max. 2 SWS Sprachkurse

Nachweise über fachrelevante Praktika von insgesamt 3 Monaten.

 

§ 27 - Gegenstand, Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie aus Prüfungen über Stoff, der von dem in der Diplom-Vorprüfung zugrundegelegten Stoff verschieden ist, in den Fächern

 

1. Vertiefungsfach Angewandte Mathematik (mündlich über den Stoff von 10 SWS Vorlesungen und

Seminaren),

2. Betriebswirtschaftliches Fach (mündlich und schriftlich über den Stoff von 12 SWS Vorlesungen

und Übungen)

3. Volkswirtschaftliches Fach (schriftlich über den Stoff von 8 SWS Vorlesungen)

4. Rechtswissenschaftliches Fach (schriftlich über den Stoff von 4 SWS Vorlesungen und Übungen)

5. selbstgewähltes Spezialgebiet der Angewandten Mathematik (mündlich) oder der Wirtschafts-

wissenschaften (schriftlich) über den Stoff von 4 SWS Vorlesungen und Seminaren.

(2) Für die Diplomprüfung gilt § 25 (2) entsprechend.

 

§ 28 - Bearbeitungszeit der Diplomarbeit

Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf 9 Monate nicht überschreiten. Die Regelbearbeitungszeit beträgt 6 Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.

 

§ 29 - Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Brandenburgische Technische Universität Cottbus den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsmathematiker" bzw. "Diplom-Wirtschaftsmathematikerin".

§ 30 - Inkrafttreten, Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der BTU Cottbus in Kraft.

 

 

 

 

Anhang zur Diplomprüfungsordnung Wirtschaftsmathematik

Anhang 1

Zuordnung der mathematischen Fächer

Reine Mathematik

- Abstrakte Funktionalanalysis

- Differentialgleichungen und

Variationsrechnung (Theorie)

- Integralgleichungen

- Funktionentheorie

- Fourieranalysis

- Mathematische Logik

- Modelltheorie

- Differentialgeometrie

- Topologie

- Algebra

- Zahlentheorie

- Gruppentheorie

- Ringe, Körper

- Endliche Geometrie

- Nichteuklidische Geometrie

- Universelle Algebra

- Darstellungstheorie

Angewandte Mathematik

- Optimierung

- Operations Research

- Spieltheorie

- Approximationstheorie

- Numerische Mathematik

- Potentialtheorie

- Differentialgleichungen und

Variationsrechnung (Anwendungen)

- Differentialgleichungen

(Numerische Behandlung)

- Angewandte Funktionalanalysis

und Operatorentheorie

- Dynamische Systeme

- Graphentheorie

- Diskrete Mathematik

- Kombinatorik

- Lineare Modelle und Versuchsplanung

- Wahrscheinlichkeitstheorie

- Mathematische Statistik

- Stochastische Prozesse

- Simulation

- Zuverlässigkeitstheorie

- Versicherungsmathematik

- Wirtschaftsmathematik

 

Bei Abgrenzungsproblemen und über die Zuordnung nicht aufgeführter Gebiete entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem zuständigen Dozenten.

Anhang 2

Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung:

Brandenburgische Technische Universität Cottbus

Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik

 

ZEUGNIS

über die

DIPLOM-VORPRÜFUNG

 

 

.................................................................

 

geboren am .................. in ................................

hat die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik

nach der z. Z. gültigen Prüfungsordnung abgelegt und folgende

Noten erhalten:

Fach Note Prüfer

1. Reine Mathematik ..........................................................................................

2. Angewandte Mathematik ..............................................................................

3. Betriebswirtschaftslehre ...............................................................................

4. Volkswirtschaftslehre .................................................................................

5. Privatrecht .....................................................................................................

Zusatzfächer ....................................................................................................

 

Gesamtnote: ..............................

 

Cottbus, den ...............

 

.............................................................

Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Wirtschaftsmathematik

 

Noten: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend

Anhang 3

Zeugnis über die Diplomprüfung:

Brandenburgische Technische Universität Cottbus

Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik

ZEUGNIS

über die

DIPLOMPRÜFUNG

.................................................................

geboren am .................. in ................................

hat die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsmathematik

nach der z. Z. gültigen Prüfungsordnung abgelegt und folgende Noten erhalten:

I. Diplomarbeit:

Thema:

..............................................................................................................................................

 

Note: ..................... Betreuer: ............................................................................................

II. Fachprüfungen:

Fach Note Prüfer

1. Vertiefungsfach Mathematik ...................................................................................

2. Betriebswirtschaftliches Fach: ....................................................................................

3. Volkswirtschaftliches Fach: ....................................................................................

4. Rechtswissenschaftliches Fach: ................................................................................

5. Spezialgebiet: ..........................................................................................................

Zusatzfächer ................................................................................................................

Gesamtnote: ..........................................

Cottbus, den ...............

Siegel

 

................................

Vorsitzender des Prüfungsausschusses Wirtschaftsmathematik
 

Einzelnoten: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend

Gesamtnoten: mit Auszeichnung bestanden, sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend

Anhang 4

Diplomurkunde:

(Es wird eine separate Urkunde für die Verleihung des akademischen Grades

"Diplom-Wirtschaftsmathematikerin" ausgegeben.)

 

Brandenburgische Technische Universität Cottbus

 

DIPLOM

 

Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus

 

verleiht durch diese Urkunde

 

...........................................................................

 

geboren am .................. in ................................

 

nach bestandener Diplomprüfung

 

 

den Diplomgrad

 

DIPLOM-WIRTSCHAFTSMATHEMATIKER.

 

 

 

 

Cottbus, den ....................

 

Siegel

................................

Rektor der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus
 

................................

Dekan der Fakultät für Mathematik, Naturwissen- schaften und Informatik